AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen :(AGB) Stand 1.1.2004
1. Geltung der Bedingungen
1. Die Angebote, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
2. Vertragsabschluß
1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich.
2. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Verkäufers oder mit Beginn der Vertragsausführung durch den Verkäufer zustande.
3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.
4. Die bei Vertragsabschluß festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Technische Abweichungen der gelieferten Ware von den Angebotsunterlagen sind zulässig, soweit sie nicht grundlegender Art sind und der vertragsmäßige Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
3. Kaufverträge
1. Die Verträge zwischen Käufer und Verkäufer sind Kaufverträge. Die beiderseitigen Verpflichtungen ergeben sich ausschließlich aus den folgenden Bestimmungen, die durch Finanzierungsvereinbarungen des Käufers mit Dritten nicht berührt werden. Insbesondere bleiben die Zahlungsverpflichtungen des Käufers in voller Höhe bestehen.
4. Preise, Preisänderungen
Sämtliche Preise sind Bruttopreise.
2. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers.
5. Lieferung, Lieferzeiten
1. Die Lieferung erfolgt ab Lager des Verkäufers, soweit keine schriftlich bestätigte Abweichung vereinbart worden ist.
2. Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel obliegt dem Verkäufer.
3. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbstständige Lieferungen.
4. Versand und Zustellung erfolgen auf Rechnung des Käufers, ausgenommen den unter dem Punkt Versandsbedingungen ausgewiesenen Konditionen.
5. Der Verkäufer bemüht sich, die angebenen Termine einzuhalten. Gerät er in Verzug, so kann der Käufer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurüktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6. Die Dauer der vom Verkäufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf sechs Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Käufer beginnt.
7. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nur verlangen, wenn der Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
8. Bei Lieferstörungen, die nicht im Einwirkungsbereich des Verkäufers liegen, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Materialausfall, Beförderungssperre oder Betriebssperre und bei Lieferstörungen außerhalb der EU, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß eine Schadensersatzpflicht eintritt.
9. Macht der Käufer von den vorstehenden Rechten keinen Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung irgendwelcher Liefertermine zu.
6. Versand und Gefahrenübergang
1.Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch der Käufer verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
7. Gewährleistung und Haftung
1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungspflicht durch Fabrikations- oder Materialfehler schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers - insbesondere unter Ausschluß jedweder Folgeschäden des Käufers - Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
2. Die Gewährleistungspflicht beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.
3. Der Käufer verpflichtet sich, die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Sachmängel innerhalb von zwei Wochen dem Verkäufer gegenüber schriftlich anzuzeigen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Festellung des Mangels befinden, zur Besichtigung des Verkäufers bereitzuhalten. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige besteht keine Gewährleistungspflicht des Verkäufers, es sei denn, der Sachmangel war bei Untersuchung der gelieferten Ware und innerhalb der Frist nicht erkennbar.
4. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die aus der Benutzung eines Programmes entstanden sind, es sei denn, der Schaden ist auf eine vorsätzlich oder grob fahrässige Vertragsverletzung des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
6. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
8. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich der Saldoforderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder küftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware vor (Vorbehaltsware).
2. Der Käufer darf über Vorbehaltsware nicht verfügen.
3. Bei Zugriffen Dritter insbesondere Gerichtsvollzieher auf die Vorbehaltsware muß der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesonders bei Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
9. Zahlung
1. Rechnungen des Verkäufers sind zahlbar per Nachnahme oder Vorauskasse
2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
3. Ist der Käufer im Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite - mindestens jedoch 4% über dem Bundesbankdiskontsatz - zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.
4. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesonders einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Wechsel oder Schecks hereingenommen hat. In diesem Fall ist der Verkäufer auserdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorausszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 5. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilwirksamkeit
1. Erfüllungsort ist Linz. Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile nach Wahl des Verkäufers das Landesgericht Linz als Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers unbekannt ist. In allen Fällen wird für das gerichtliche Mahnverfahren die Zuständigkeit des Landesgericht Linz vereinbart.
2. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht
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